Recht & Kassenpflicht

Mitteilungsverpflichtung nach § 146a AO: Was Unternehmen wissen sollten

Unternehmen müssen Einsatz und Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme nach § 146a Abs. 4 AO elektronisch melden. Welche Systeme betroffen sind, welche Fristen gelten und wie die Meldung über Mein ELSTER läuft.

Aktualisiert am

Zum 1. Januar 2025 ist eine wichtige Änderung in Kraft getreten: Unternehmen müssen den Einsatz und die Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen gemäß § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO) elektronisch mitteilen. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

Was ist betroffen?

Die Regelung betrifft alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die im Sinne der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) definiert sind, sowie EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.

Wichtige Fristen

Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden: Meldung bis spätestens 31. Juli 2025
Kassensysteme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen werden: Meldung innerhalb eines Monats
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die vor dem 1. Juli 2025 mit einer zertifizierten TSE ausgerüstet wurden: Meldung bis 31. Juli 2025
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ab dem 1. Juli 2025: ebenfalls Einmonatsfrist

Wie erfolgt die Mitteilung?

Die elektronische Übermittlung erfolgt über die Plattform „Mein ELSTER“ und die zugehörige ERiC-Schnittstelle.

Besonderheiten beachten

Die Mitteilung muss vollständig und korrekt erfolgen. Alle in einer Betriebsstätte verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme sind in einer einheitlichen Mitteilung zu erfassen.
Nicht nur gekaufte, sondern auch gemietete oder geleaste Systeme fallen unter die Mitteilungspflicht.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Prüfen Sie rechtzeitig, welche Systeme betroffen sind, und stellen Sie sicher, dass alle relevanten Daten vollständig erfasst werden. Besonders wichtig ist die Einhaltung der Fristen, um mögliche Sanktionen zu vermeiden.

Wir liefern Ihnen die Daten

Für die Meldung brauchen Sie unter anderem Art und Anzahl der Kassen, Seriennummern, TSE-Daten sowie Datum der Anschaffung. Diese Angaben stellen wir unseren Kunden auf Anfrage zusammen – dann müssen Sie oder Ihre Steuerberatung sie nur noch in ELSTER übertragen.

Häufige Fragen

Wer muss die Kasse beim Finanzamt melden?

Jedes Unternehmen, das ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne der KassenSichV einsetzt – auch bei Miete oder Leasing. Die Meldung erfolgt je Betriebsstätte.

Welche Frist gilt für neue Kassen?

Seit dem 1. Juli 2025 gilt eine Frist von einem Monat nach Anschaffung beziehungsweise nach Außerbetriebnahme des Systems.

Wo wird die Mitteilung eingereicht?

Elektronisch über Mein ELSTER beziehungsweise die ERiC-Schnittstelle. Eine Meldung auf Papier ist nicht vorgesehen.

Welche Angaben werden benötigt?

Unter anderem Art und Anzahl der Systeme, Hersteller- und Modellangaben, Seriennummern, Daten der zertifizierten TSE sowie Anschaffungs- beziehungsweise Außerbetriebnahmedatum.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für individuelle Fragen wenden Sie sich an Ihre Steuerberatung oder das zuständige Finanzamt.

Fragen zu Ihrem Kassensystem?

Wir beraten persönlich – telefonisch, per Fernwartung oder bei Ihnen vor Ort in Schleswig-Holstein und Hamburg.

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